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Gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeit von Bankorganen bei Kredit- und Sanierungsentscheidungen – zugleich ein Beitrag zur Business Judgment Rule (§ 84 Abs 1a AktG und § 25 Abs 1a GmbHG)*)*)Der vorliegende Beitrag beruht auf einem Vortrag im Rahmen des Bankrechtsforums 2015 am 3. November 2015. Die Vortragsform wurde beibehalten, die Nachweise wurden auf das Notwendigste beschränkt.

Abhandlungeno. Univ.-Prof. Dr. Martin KarollusÖBA 2016, 252 Heft 4 v. 15.4.2016

Insbesondere seit den "Styrian Spirit"-Urteilen des OGH1)1)OGH 21.8.2012, 11 Os 19/12x, 11 Os 91/11k, ecolex 2014/190, S 500; OGH 29.10.2013, 11 Os 101/13g, 11 Os 139/13w, EvBl-LS 2014/32 = ecolex 2014/190, S 500 = AnwBl 2014, 506. besteht erhebliche Verunsicherung in der Bankenpraxis darüber, unter welchen Voraussetzungen Kredit- und Sanierungsentscheidungen noch ohne Gefahr einer persönlichen (zivil- oder strafrechtlichen) Haftung der Bankorgane getroffen werden können. Jüngste Äußerungen des Höchstgerichtes2)2)OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d (betreffend die früheren Organe der Constantia Privatbank bzw der Immofinanz-Gruppe). zu einem nach dessen Einschätzung notorischen – und somit einer empirischen Untersuchung nicht bedürftigen – gehäuften Auftreten von Untreuedelinquenz im Führungsbereich von Banken tragen nicht zur Beruhigung bei. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 hat nunmehr der Gesetzgeber versucht, sowohl die gesellschaftsrechtlichen Haftungstatbestände als auch den strafrechtlichen Untreuetatbestand zu (ent-) schärfen. Im vorliegenden Beitrag wird zunächst auf das neue gesellschaftsrechtliche Haftungskonzept samt den Querbezügen zum Straftatbestand der Untreue eingegangen. Im Anschluss daran werden konkret die für die Beurteilung von Kredit- und Sanierungsentscheidungen maßgeblichen Gesichtspunkte untersucht.

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