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Klauseln, die den es zum einen dem Kreditgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen den Zinssatz einseitig zu ändern, und zum anderen eine von diesem erhobene "Risikoprovision" vorsehen, fallen grundsätzlich nicht unter die Ausnahme von der Missbräuchlichkeitskontrolle nach Art 4 Abs 2 RL 93/13/EWG

RechtsprechungGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta LurgerÖBA 2016/65ÖBA 2016, 149 Heft 2 v. 15.2.2016

Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern – Art 4 Abs 2 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind – Klauseln, die eine vom Kreditgeber erhobene "Risikoprovision" zum Gegenstand haben und diesen ermächtigen, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern;

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