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Zur Haftung für falsche Ad-hoc-Meldungen

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenMag. Christoph Kronthaler, Andrea SchwanglerÖBA 2016/2280ÖBA 2016, 834 Heft 11 v. 15.11.2016

§§ 1293, 1295, 1299, 1323 ABGB

Verlangt der geschädigte Anleger Naturalrestitution, so muss er sich den "Vorteil", der in der Rückabwicklung liegt, anrechnen lassen. Kursverluste, die nicht iZm dem Beratungsfehler stehen, sind daher vom Anleger zu tragen. Die entsprechende Beweislast trifft den Anleger, weil der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde, wenn die Schadensdarstellung des Anlegers die allgemeine Marktlage berücksichtigt.

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