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Terminsverlust infolge eines Kontowechsels des Gläubigers

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2016/2274ÖBA 2016, 773 Heft 10 v. 15.10.2016

§§ 904, 905, 907a ABGB

§ 35 EO

Der Gläubiger kann seine Bankverbindung bis zur Erfüllung jederzeit einseitig ändern, selbst wenn im Vertrag mit dem Schuldner ein bestimmtes Konto als Zahlungsziel festgelegt ist. Schuldbefreiende Leistung ist ab Bekanntgabe der neuen Kontoverbindung nur mehr zugunsten des neuen Kontos oder durch Barzahlung möglich.

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