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Zur Anforderungen an die Quittung gemäß § 2921 EO

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2140ÖBA 2015, 597 Heft 8 v. 15.8.2015

§§ 35, 2921 EO

Eine staffelmäßige Zinsenberechnung, aus der ohne weiteren Rechenvorgang ersichtlich ist, ab welchem Tag die titulierten Zinsen aus dem Kapitalbetrag nach Anrechnung der bisherigen Zahlungen des Drittschuldners noch aushaften, ist zusätzlich zur Angabe von Höhe und Zeitpunkt des Eingangs der bisherigen Zahlungen zwingend erforderlich, damit eine ordnungsgemäße Quittung iSv § 2921 EO vorliegt.

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