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Zum korrekten Klagebegehren in Anlegersachen

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2128ÖBA 2015, 531 Heft 7 v. 15.7.2015

§§ 1293, 1323 ABGB

§ 405 ZPO

Hält der Anleger die unerwünschten Papiere noch, so besteht kein Wahlrecht zwischen "Naturalersatz" und Differenzanspruch; vielmehr muss der Anleger ersteres Begehren erheben. Bei Anlegerschäden kann das Gericht statt des erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens nicht als Minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen.

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