Beim Abschluss von Kreditverträgen, auch mit Verbrauchern, verrechnen Banken häufig eine einmalige Bearbeitungsgebühr, zumeist in Höhe von ein bis drei Prozent des Kreditbetrages; die Gebühr ist vom Kreditnehmer neben den über die Laufzeit zu zahlenden Zinsen zu entrichten und wird in den effektiven Jahreszins eingerechnet. Zweck und Rechtfertigung der Gebühr bestehen darin, die Tätigkeiten und Aufwendungen der Bank bis zum Vertragsabschluss bzw der Kreditauszahlung abzugelten. Der für Bankrechtssachen zuständige elfte Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofs sprach 2014 in zwei Entscheidungen aus, dass solche "Preisnebenabreden" der AGB-Kontrolle unterliegen und dieser, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen, nicht standhalten. Der Beitrag zeigt, dass diese schon in Deutschland umstrittene Judikatur in Österreich keine entsprechende Basis vorfindet und nicht übernommen werden sollte.