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Zur Haftung des Bürgen und Zahlers für Verzugsfolgen

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2112ÖBA 2015, 381 Heft 5 v. 15.5.2015

§§ 914, 915, 1346, 1353 ABGB

Bürgschaften können auch für Dauerschuldverhältnisse übernommen werden.

Auch der Bürge und Zahler haftet mangels ausdrücklicher Haftungsübernahme nicht für die Verzugsfolgen des Schuldners. Anderes gilt jedoch, wenn solche Folgen bereits auf einem eigenen Verzug des Bürgen beruhen.

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