§§ 914, 915, 1346, 1353 ABGB
Bürgschaften können auch für Dauerschuldverhältnisse übernommen werden.
Auch der Bürge und Zahler haftet mangels ausdrücklicher Haftungsübernahme nicht für die Verzugsfolgen des Schuldners. Anderes gilt jedoch, wenn solche Folgen bereits auf einem eigenen Verzug des Bürgen beruhen.