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Zum Kausalzusammenhang bei der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2107ÖBA 2015, 374 Heft 5 v. 15.5.2015

§§ 1295, 1296, 1298 ABGB

§ 226 ZPO

Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn aus einer Tatsache eine andere zu erschließen ist; ob er gegeben ist, ist eine Tatsachenfeststellung. Nur wenn der natürliche Kausalzusammenhang von den Tatsacheninstanzen bejaht wird, kann die Frage des juristischen Kausalzusammenhanges als auch durch den OGH überprüfbare Rechtsfrage aktuell werden, wenn das anzuwendende Gesetz selbst ausdrückliche Kausalitätsregeln enthält oder solche voraussetzt.

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