§ 16 VKrG gewährt einem Verbraucher das Recht, von den im Kreditvertrag vereinbarten Fälligkeitsterminen abzuweichen. Er kann seine Verbindlichkeiten nicht nur teilweise, sondern auch gänzlich vorzeitig begleichen, wodurch der Vertrag beendet wird. Die Schwerpunkte des Beitrags liegen zum einen auf der Berechnung der Gesamtkostenermäßigung, die mit einer vorzeitigen Rückzahlung einhergeht. Zum anderen wird die Erforderlichkeit eines kostenlosen – auf Ermittlung der Restschuld gerichteten – Auskunftsanspruchs des Verbrauchers postuliert.