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Haftungsausschluss gemäß § 38 UGB und Haftungsgrenze in Anwendung des § 1409 ABGB (OGH 26.2.2015, 8 Ob 2/15z)*)*)Die Autoren waren als Beklagtenvertreter am höchstgerichtlichen Verfahren beteiligt.
In diesem Heft, Seite 765.

AbhandlungenMMag. Dr. Markus Fellner, Dr. Tanja MelberÖBA 2015, 712 Heft 10 v. 15.10.2015

In seiner jüngsten Entscheidung (OGH 26.2.2015, 8 Ob 2/15z) hat der Oberste Gerichtshof neuerlich zum Haftungsausschluss gemäß § 38 Abs 4 UGB Stellung genommen und die bisherige – wenn auch nicht ausdrückliche – Rechtsprechungslinie zu dessen Wirksamkeit verdeutlicht.

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