§§ 96, 914, 1017, 1295 ABGB
§ 502 ZPO
Die Rechtsauffassung, aus der bloßen Anwesenheit der Ehegattin des Kreditnehmers bei Beratungsgesprächen lasse sich nicht schlussfolgern, der Berater sei konkludent auch mit dieser einen Beratungsvertrag eingegangen, ist vertretbar.