§ 213 IO
§ 528 ZPO
Eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit für sich allein rechtfertigt eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit nicht, wenn auch bei Auferlegung weiterer Zahlungen die Quote von 10% deutlich unterschritten würde.
§ 213 IO
§ 528 ZPO
Eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit für sich allein rechtfertigt eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit nicht, wenn auch bei Auferlegung weiterer Zahlungen die Quote von 10% deutlich unterschritten würde.