Gemäß Art 148 CRR haben Institute, die für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das Kreditrisiko den IRB-Ansatz anwenden oder implementieren wollen, diesen Ansatz auf alle Risikopositionen zu erstrecken, es sei denn, sie haben zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde für eine schrittweise Einführung desselben oder für die dauerhafte Nutzung des Standardansatzes in Bezug auf bestimmte Geschäftsbereiche oder Risikopositionsklassen erhalten. Die zuständige Behörde ist bei der Erteilung dieser Erlaubnis an die Bedingungen der CRR gebunden, die in gegenständlichem Konsultationspapier EBA/CP/2014/10 vom 26.6.2014 näher konkretisiert werden. Die Begutachtungsfrist dieses Konsultationspapieres läuft bis 26.9.2014.