§§ 1293, 1295, 1304, 1323 ABGB
§§ 228, 273, 502 ZPO.
Auch die Haftung des Anlageberaters setzt einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Beratungsfehler und Schaden voraus. Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang dennoch zu bejahen, wenn die aus anderen Gründen mangelhafte Beratung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte.