§§ 904, 1323, 1439, 1489 ABGB.
Eine Aufrechnungserklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Daher ist die Aufrechnung auch zulässig, wenn die Gegenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zwar verjährt ist, dies im Zeitpunkt der Aufrechnungslage aber nicht der Fall war. Eine Aufrechnungslage setzt jedoch Fälligkeit der Gegenforderung voraus, bei Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen daher deren Einmahnung.