§ 139 EO
§§ 119, 120, 157h, 157i IO.
Bei kridamäßiger Versteigerung ist der Gemeinschuldner als verpflichtete Partei anzusehen und rekurslegitimiert; der Insolvenzverwalter hat diesfalls nur die Stellung eines betreibenden Gläubigers.
§ 139 EO
§§ 119, 120, 157h, 157i IO.
Bei kridamäßiger Versteigerung ist der Gemeinschuldner als verpflichtete Partei anzusehen und rekurslegitimiert; der Insolvenzverwalter hat diesfalls nur die Stellung eines betreibenden Gläubigers.