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Übertragung ausschließlich von Anfechtungsansprüchen auf den Treuhänder?*)*)Erratum
Bedauerlicherweise ist im Oktoberheft auf Seite 750 die OGH Nr 2046 mit der falschen Geschäftszahl angegeben worden. Richtig ist OGH 21.1.2014, 5 Ob 163/13a. Dieser Fehler hat sich dann auch in das Inhaltsverzeichnis des Oktoberheftes übertragen. Wir bedauern diesen Umstand und bitten um Berücksichtigung. Die tatsächliche OGH-E 6 Ob 190/12b findet sich in diesem Heft auf Seite 862.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Bettina Nunner-KrautgasserÖBA 2014/2055ÖBA 2014, 858 Heft 11 v. 15.11.2014

§§ 157h, 157 IO

Bestätigt das Insolvenzgericht rechtskräftig einen Sanierungsplan, wonach der Insolvenzverwalter als Treuhänder einen Anfechtungsanspruch verwerten soll, so ist dem Anfechtungsgegner dadurch zumindest dann, wenn er Insolvenzgläubiger ist, im Anfechtungsprozess der Einwand mangelnder Aktivlegitimation des Treuhänders abgeschnitten. Das Insolvenzgericht muss im Sanierungsplan regeln, wie im Fall des Prozessverlustes des Treuhänders die Mittel zur Abdeckung der Kosten aufgebracht werden, also eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Vorsorge für die Kosten treffen.

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