§§ 157h, 157 IO
Bestätigt das Insolvenzgericht rechtskräftig einen Sanierungsplan, wonach der Insolvenzverwalter als Treuhänder einen Anfechtungsanspruch verwerten soll, so ist dem Anfechtungsgegner dadurch zumindest dann, wenn er Insolvenzgläubiger ist, im Anfechtungsprozess der Einwand mangelnder Aktivlegitimation des Treuhänders abgeschnitten. Das Insolvenzgericht muss im Sanierungsplan regeln, wie im Fall des Prozessverlustes des Treuhänders die Mittel zur Abdeckung der Kosten aufgebracht werden, also eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Vorsorge für die Kosten treffen.