§§ 914, 1295 ABGB
§ 502 ZPO
Fragen der Vertragsauslegung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
§§ 914, 1295 ABGB
§ 502 ZPO
Fragen der Vertragsauslegung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.