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Zum Schutzgesetzcharakter von § 48a BörseG

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1922ÖBA 2013, 438 Heft 6 v. 1.6.2013

§§ 1311, 1313a ABGB

§§ 48a, 48c, 48d, 48f BörseG.

Das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters kann einer Bank iSd § 1313a ABGB nur dann zugerechnet werden, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig wird und sich die Bank zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden des Beraters bedient.

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