Die Verhaltenspflichten der §§ 31 ff WpHG bzw §§ 15 ff WAG 2007 postulieren neben Organisationspflichten als Instrumenten präventiver Marktsteuerung auch Pflichten für Wertpapierfirmen, die sich auf die privatrechtliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen diesen und ihren Kunden auswirken - sog "funktionales" Zivilrecht. Dem stehen die von der Rechtsprechung über Jahre hin entwickelten und ausdifferenzierten anlegerschützenden Verhaltenspflichten des allgemeinen Zivilrechts gegenüber. Das Verhältnis dieser beiden Rechtsmaterien zueinander ist ungeklärt. Da beide in Teilen von einander abweichen, kommt der Frage, was gilt, erhebliche praktische Bedeutung zu. Drei unterschiedliche Auffassungen werden zur Lösung vertreten: Vorrang des allgemeinen Zivilrechts, Vorrang des funktionalen Zivilrechts, lediglich wechselseitige Ausstrahlung zwischen beiden. Der Beitrag analysiert die Stärken und Schwächen der einzelnen Lösungsansätze.