§ 1323 ABGB
§ 228 ZPO.
Der Anleger kann grundsätzlich nicht auf Feststellung klagen, wenn ihm eine Leistungsklage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere schon möglich ist. Ausnahmsweise kann dem Anleger aber dennoch ein Feststellungsinteresse zuzubilligen sein, etwa bei komplexen Finanzprodukten mit mehreren Vertragspartnern oder wenn zukünftige, mit einer Leistungsklage nicht erfassbare Schäden zumindest nicht ausgeschlossen sind. Der Anleger muss sein Feststellungsinteresse aber jedenfalls begründen und darlegen, weshalb ihm die an sich mögliche Leistungsklage nicht zumutbar ist oder welche unbekannten künftigen Schäden ihm drohen.