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Buchvermerk und Drittschuldnerverständigung sind alternative Modi.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1880ÖBA 2013, 60 Heft 1 v. 1.1.2013

§§ 447 ff, 1392 ff, 1438 ff ABGB.

Für die sicherungsweise Übertragung ist auch bei Buchforderungen die Drittschuldnerverständigung alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus.

OGH 29. 9. 2010, 9 Ob 13/10t

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