§§ 6, 28 KSchG
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem einschränkenden Zusatz aus § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG "soweit sie [gemeint: die Klauseln in Altverträgen] unzulässigerweise vereinbart worden" sind, beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr, wenn der Verbandskläger eine Unterlassungserklärung ohne diesen Zusatz forderte.