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Zum Anwendungsbereich von §§ 25c und 25d KSchG

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenMag. E. Heinrich, GrazÖBA 2012/1819ÖBA 2012, 465 Heft 7 v. 1.7.2012

§§ 879, 896, 1346, 1347 ABGB

§§ 25c, 25d KSchG

Dem Solidarschuldner, der teilweise Interzedent ist, kommt eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter den nicht von der Interzession betroffenen Teil der Forderung fällt. Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als "echte Mitschuldner" eingehen (zB für ein gemeinsam benütztes Auto), sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit Haftenden weder bewusst noch erkennbar ist.

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