§§ 1295, 1304 ABGB
§ 226 ZPO.
Die Kausalität der Fehlberatung für den Schaden ist nur dann zu bejahen, wenn der Anleger bei richtiger Beratung von der risikoreichen Anlageform Abstand genommen hätte. Der Geschädigte muss auch den Kausalzusammenhang behaupten und beweisen, insbesondere dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Die Beweiserleichterungen für den Geschädigten im Arzthaftungsrecht sind nicht anzuwenden. An den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind ohnehin keine so strengen Anforderungen zu stellen wie an jenen der Schadenszufügung durch positives Tun.