§ 879 ABGB
§§ 6, 28 KSchG.
Eine AGB-Bestimmung, die zunächst eine Vielzahl von Tatbeständen anführt, bei denen die Haftung der Bank bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, um den Haftungsausschluss dann auf sämtliche Schäden zu erweitern ("welcher Art und Ursache auch immer"), ist als Einheit zu beurteilen. Sie verschleiert den letztlich angestrebten, generellen Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit und ist daher intransparent.