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Zur Antragslegitimation für die Anmerkung des Kautionsbandes.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2012/1790ÖBA 2012, 187 Heft 3 v. 1.3.2012

§ 22 HypBG

Art 2 HypBG-EinfVO

(Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl I 1938, 1574). Nur die Hypothekenbank selbst kann die Anmerkung des Kautionsbandes im Grundbuch beantragen. Der Liegenschaftseigentümer ist zur Antragstellung auch dann nicht berechtigt, wenn er die Zustimmung der Hypothekenbank nachweist.

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