§§ 871, 1295 ABGB
§ 13 WAG 1997.
Ist aus dem Werbefolder für ein Wertpapier nicht zu schließen, dass sein Ersteller selbst Garant ist, so hat er einen gegenläufigen Irrtum des Anlegers nicht adäquat verursacht. Eine etwaige Verpflichtung Namen und Anschrift des Garanten anzugeben, dient keinesfalls dem Zweck, den Anleger darüber aufzuklären, dass das Produkt in irgendeinem Zusammenhang mit einem Staat steht, den dieser wegen der Person des Präsidenten ablehnt; der Rechtswidrigkeitszusammenhang für eine Haftung fehlt. Der Anleger muss nicht über ein bloß theoretisches, allgemeines Insolvenzrisiko aufgeklärt werden.