Der vorliegende Beitrag 1) zeichnet die Entwicklung nach, die die Diskussion um die hypothetische Anlegerentscheidung für den Fall der - gerade nicht erfolgten - korrekten Anlageberatung in Rechtsprechung und Lehre in den letzten Jahren genommen hat. Dabei zeigt sich unter anderem, dass der im Jahre 2008 entwickelte Ansatz des Autors (anteilige Berücksichtigung aller ernsthaft in Betracht kommenden Anlagevarianten bei Unaufklärbarkeit des hypothetischen Verlaufs) zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis Gefolgschaft gefunden hat.