§ 38 BGW.
Das Recht des Bankkunden auf Auskunft gegenüber dem Kreditinstitut steht nach seinem Tod erst der Verlassenschaft, dann dem eingeantworteten Erben zu. Einem nicht pflichtteilsberechtigten Erben steht kein Auskunftsrecht zu, damit er ohne Inventarisierung das Haftungsrisiko einer Erbantrittserklärung abschätzen kann.