Die Verwendung von Immobiliensicherheiten zur Reduktion des Erfordernisses an Eigenmitteln ist für Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung. Daraus folgt ihr Interesse an der Heranziehung des gesamten, für das betreffende Objekt erhobenen Wertes. Die Einbeziehung von Zubehör oder selbständigen Bestandteilen einer Immobilie in den Vorgang der Bewertung wird jedoch von mancher Seite mit dem Argument in Frage gestellt, wonach hier die erforderliche Robustheit fehle. Aus mehreren Gründen ist jedoch zu fragen, ob dieser an der Schnittstelle zwischen österreichischem Hypothekarrecht und Bankenaufsichtsrecht gelegene Standpunkt nicht zu restriktiv ausgefallen ist.