§ 213 IO
§ 213 KO
Die Bewilligung einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens bedarf konkreter Gründe, die vom Schuldner zu behaupten und zu bescheinigen sind. Da bei der verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens eine Restschuldbefreiung auch bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote nicht mehr möglich ist, kann bei der Ermessensentscheidung über die Verlängerung eine Zukunftsprognose nicht völlig vernachlässigt werden.