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Zur Verjährung der Kondiktion auf zu Unrecht abgerufene Garantieleistungen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Raimund MadlÖBA 2011/1753ÖBA 2011, 823 Heft 11 v. 1.11.2011

§§ 1431, 1434, 1479, 1486 ABGB.

Der Garantieauftraggeber kann vom -begünstigten zu Unrecht abgerufene Garantieleistungen analog zu § 1431 ABGB zurückfordern. Solche Bereicherungsansprüche verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren, der OGH wandte aber auch schon - differenziert nach dem der Kondiktion zugrunde liegenden Anspruch - die kurze Verjährungsfrist an.

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