§§ 1042, 1358, 1422, 1431 ABGB.
Zwischen der Kondiktion nach § 1431 ABGB gegen den Empfänger der Leistung und dem Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen den, der sich - wenn auch nur vorläufig - durch die Leistung des Verkürzten selbst einen Aufwand erspart hat, besteht Konkurrenz. Dabei sind der Empfänger der Leistung und der eigentlich Verpflichtete Solidarschuldner.