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Bei verbotener Einlagenrückgewähr ist der Dritte nur bei Kollusion oder grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1646ÖBA 2010, 540 Heft 8 v. 1.8.2010

§§ 52, 56 AktG

§§ 82, 83 GmbHG.

Das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kreditgeber bei verbotener Einlagenrückgewähr beschränkt sich nicht auf Fälle von Kollusion, sondern ist auch zu bejahen, wenn der Kreditgeber weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, daß er den Kredit einem (mittelbaren) Gesellschafter gewährt, der damit den Anteilskauf finanziert, und daß die Sicherheit am Gesellschaftsvermögen bestellt wird. Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, daß er nahezu einer Gewißheit gleichkommt. Die Beurteilung muß für den Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung vorgenommen werden.

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