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Die Anfechtung nach § 29 Z 1 KO setzt Erkennbarkeit der Unentgeltlichkeit voraus.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1641ÖBA 2010, 530 Heft 8 v. 1.8.2010

§ 29 Z 1 KO

Die Auszahlung von Scheingewinnen aus einem Schneeballsystem oder Pyramidenspiel ist eine unentgeltliche Verfügung. Die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO setzt voraus, daß die Unentgeltlichkeit für den Zahlungsempfänger erkennbar war. Wer sich auf eine Gewinnzusage von 180 bis 360% jährlich einläßt ohne nachzufragen, dem bleibt schuldhaft verborgen, daß ihm Scheingewinne unentgeltlich ausgezahlt wurden.

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