§ 29 Z 1 KO
Die Auszahlung von Scheingewinnen aus einem Schneeballsystem oder Pyramidenspiel ist eine unentgeltliche Verfügung. Die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO setzt voraus, daß die Unentgeltlichkeit für den Zahlungsempfänger erkennbar war. Wer sich auf eine Gewinnzusage von 180 bis 360% jährlich einläßt ohne nachzufragen, dem bleibt schuldhaft verborgen, daß ihm Scheingewinne unentgeltlich ausgezahlt wurden.