Durch Änderungen der bestehenden CRD (RL 2006/48/EG , RL 2006/49/EG) sollen künftig verschärfte Anerkennungsvoraussetzungen die Qualität des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals erhöhen.
Durch die CRD II (RL 2009/111/EG) wurde der Kapitalbegriff des Artikel 57(a) wie folgt geändert: