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Finanzstrafgesetznovelle 2010 in parlamentarischer Begutachtung

Neues in KürzeAufsichtsrecht und RisikomanagementSylvia StockÖBA 2010, 483 Heft 8 v. 1.8.2010

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 16.6.2010 einen Entwurf betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 2010 - FinStrG-Novelle 2010), zur Begutachtung im Parlament eingebracht. Wesentlicher Inhalt der Gesetzesnovelle ist die Einführung eines neuen Tatbestandes "Abgabenbetrug" gem § 39 FinStrG. Finanzdelikte sollen demnach bei Vorliegen bestimmter Qualifizierungen (in Anlehnung an den Tatbestand des schweren Betruges gem § 147 StGB) eine entsprechende Sanktionierung finden. Durch die vorgeschlagene Schaffung eines eigenen Abgabenbetrugstatbestandes sollen nunmehr vorsätzliche Finanzvergehen, die sich durch ihre Begehensweise als solche mit besonderer krimineller Energie darstellen, mit einer dem schweren Betrug entsprechenden Strafdrohung belegt werden. Des Abgabenbetruges iSd § 39 Abs 1 FinStrG macht sich ua schuldig, wer ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG unter Verwendung falscher Urkunden begeht. Der Abgabenbetrug ist nunmehr gem § 39 Abs 2 FinStrG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu zwei Millionen Euro erkannt werden. Der Gesetzgeber stellt in § 1 Abs 3 FinStrG klar, daß vorsätzliche Finanzvergehen, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (somit auch der Abgabenbetrug), als Verbrechen im Sinne des § 17 Abs 1 StGB zu qualifizieren sind. Dies führt in weiterer Folge dazu, daß Abgabenbetrug als Verbrechen iSd § 17 Abs 1 StGB eine Vortat zur Geldwäscherei darstellen kann.

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