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Nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens können vertragliche Grundpfandrechte nur dann intabuliert werden, wenn sich der Rang ihrer Eintragung nach einem Tag vor Verfahrenseröffnung richtet.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1636ÖBA 2010, 465 Heft 7 v. 1.7.2010

§§ 8, 10, 13 AO

§ 25 GBG

Daß Einverleibungen und Vormerkungen über unbewegliche Sachen nur dann nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Verfahrens liegenden Tag richtet, gilt nicht nur für die in § 10 Abs 1 AO erwähnten richterlichen Absonderungsrechte, sondern auch für vertraglich begründete.

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