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Der sorgfältige Pfandleiher muß den Pfandgeber zur Ausweisleistung auffordern.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag.ÖBA 2010/1619ÖBA 2010, 254 Heft 4 v. 1.4.2010

§ 155 GewO 1994.

Abgesehen von "Bagatellgeschäften" bis zu einem Darlehenswert von etwa € 100 muß der sorgfältige Pfandleiher den Pfandgeber auffordern, seine Identität mittels Lichtbildausweises nachzuweisen.

OGH 19. 11. 2009, 4 Ob 106/09f

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