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Bei der Höchstbetragshypothek geht das Pfandrecht trotz wirksamer Einlösung einzelner, mehrerer oder auch aller Einzelforderungen nicht auf den Zahler über.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag.ÖBA 2010/1615ÖBA 2010, 250 Heft 4 v. 1.4.2010

§§ 449, 1422 ABGB

§ 14 Abs 2 GBG.

Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Daher gehen bei wirksamer Einlösung einer einzelnen oder auch mehrerer Forderungen diese über, nicht aber das Pfand. Gleiches gilt, wenn der gesamte Saldo aller Einzelforderungen eingelöst wird. Anders ist die Lage nach Reduktion auf eine einzige Forderung gegenüber allen Mitschuldnern.

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