Ein Gläubiger, der verspätete Zahlungen annimmt, kann sich nicht auf einen Terminsverlust berufen.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag.ÖBA 2010/1613ÖBA 2010, 243 Heft 4 v. 1.4.2010