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Die starre "25%-Formel" des BGH ist dem österreichischen Recht fremd

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1611ÖBA 2010, 191 Heft 3 v. 1.3.2010

§§ 879, 1346 ABGB

§ 502 ZPO

Für die Sittenwidrigkeit von Interzessionsverträgen naher Angehöriger sind das krasse Mißverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der eingegangenen Schuld, die verdünnte Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber entscheidend, wobei auf den Zeitpunkt der Haftungsübernahme abzustellen ist. Die starre "25%-Formel" des BGH ist dem österreichischen Recht fremd. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall stellt in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

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