Am 1.1.2007 ist das HandelsrechtsÄnderungsgesetz (HaRÄG) 1) in Kraft getreten 2). Unter anderem wurde neben weiteren Änderungen für Personengesellschaften 3) durch das HaRÄG in § 171 Abs 1 Satz 2 UGB eine Auskunftspflicht des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft über die Höhe der geleisteten Einlage normiert. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit ausgewählten Fragen zu dieser für das Kreditrisikomanagement wichtigen Bestimmung.