§§ 880a, 914 f ABGB.. Hängt die Auszahlung einer abstrakten Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so ist diese zwar als Anspruchsvoraussetzung entsprechend den formellen Kriterien der Garantiestrenge zu prüfen, nicht aber die inhaltliche Berechtigung des Zahlungsverlangens im Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigten. Einwendungen aus Valuta- und Deckungsverhältnis dürfen auch durch Umwege nicht in die Prüfung des Abrufs der Garantie eingebracht werden. Die Garantie kann auch noch im gerichtlichen Verfahren formgerecht abgerufen werden.