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Werbung für Anlageprodukte muß nicht jeden Risikohinweis des Emissionsprospekts widergeben; ob dies erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1594ÖBA 2010, 65 Heft 1 v. 1.1.2010

§ 4 KMG

§§ 1, 2 UWG

Das Verbot unrichtiger und irreführender Werbung folgt schon aus allgemeinem Lauterkeitsrecht. Werbung für Anlageprodukte kann auch dann irreführend sein, wenn sie nicht im (logischen) Widerspruch zum Emissionsprospekt steht. Die Irreführungseignung ist dabei nach allgemeinem Lauterkeitsrecht zu prüfen; ein formaler Hinweis auf den Prospekt genügt nicht, um die Irreführungseignung zu beseitigen. Umgekehrt muß nicht jeder Risikohinweis des Prospekts in der Werbung wiedergegeben werden; ob dies erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Richtet sich Werbung an verschiedene, identifizierbare Gruppen, ist sie unlauter, wenn sie geeignet ist, ein durchschnittliches Mitglied auch nur einer dieser Gruppen zu täuschen.

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