§ 31 KO.
Die Beweislast für die Befriedigungstauglichkeit, für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts und für deren objektive Vorhersehbarkeit trifft den Masseverwalter. Auf einen Anscheinsbeweis kann er sich dabei regelmäßig nicht berufen.
§ 31 KO.
Die Beweislast für die Befriedigungstauglichkeit, für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts und für deren objektive Vorhersehbarkeit trifft den Masseverwalter. Auf einen Anscheinsbeweis kann er sich dabei regelmäßig nicht berufen.